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Deutsche Gerichtsurteile in der Ukraine: Aktuelle Trends bei der Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen in der Ukraine

Contents

  1. Gesetzliche Grundlage
  2. Grundsatz der Gegenseitigkeit in Aktion
  3. Welche Unterlagen werden für die Anerkennung vorgelegt?
  4. Fazit

Gesetzliche Grundlage

Häufig brauchen Ausländer und ausländische Behörden, die an Rechtsstreitigkeiten im Ausland beteiligt sind, Urteilen ausländischer Gerichte in der Ukraine anerkennen und vollstrecken zu lassen. Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile in der Ukraine ist derzeit ein sehr wichtiges Thema, insbesondere mit Rücksicht auf die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in den verschiedenen Bereichen wie Familienbeziehungen, Schutz von Eigentumsrechten und Wachstum von Investitionen.

Die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile ist auf gesetzlicher Ebene, insbesondere in Artikel 81 des Gesetzes der Ukraine über Internationales Privatrecht (nachstehend „Gesetz“), verankert. Gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels können in der Ukraine die Urteilen ausländischer Gerichte in Zivil-, Arbeits-, Familien- und Wirtschaftssachen, ausländische Gerichtsurteile in Strafverfahren in dem Teil, der den Schadensersatz und den verursachten Schaden betrifft, sowie die rechtskräftig gewordenen ausländischen Schiedssprüche und Urteilen anderer ausländischer Behörden, die für die Verhandlung von Zivil- und Wirtschaftssachen zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden. Gleichzeitig wird in Artikel 82 Abs. 1 dieses Gesetzes festgelegt, dass die Anerkennung und Vollstreckung der in Artikel 81 des Gesetzes genannten Urteilen nach dem durch das Gesetz der Ukraine festgelegten Verfahren erfolgt.

So erfolgt die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte, einschließlich deutscher Gerichte, nach dem in Kapitel IX der Zivilprozessordnung der Ukraine festgelegten Zivilverfahren.

Gemäß Artikel 462 der Zivilprozessordnung der Ukraine werden Urteilen ausländischer Gerichte in der Ukraine anerkannt und vollstreckt, wenn ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem völkerrechtlichen Vertrag, dem die Werchowna Rada der Ukraine zugestimmt hat, vorgesehen ist oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Grundsatz der Gegenseitigkeit in Aktion

Leider gibt es immer noch keinen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine. In Anbetracht dessen ist die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile in der Ukraine auf der Grundlage des Grundsatzes der Gegenseitigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 462 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Ukraine gilt die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsurteile, die dem Grundsatz der Gegenseitigkeit unterliegt, bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben.

Der Grundsatz der Gegenseitigkeit als eines der Grundprinzipien des Völkerrechts besagt, dass ausländischen Staatsangehörigen bestimmte Rechte und Vorteile gewährt werden, wenn die Staatsangehörigen des jeweiligen Staates ähnliche Rechte und Vorteile genießen.

Es ist jedoch anzumerken, dass der Grundsatz der Gegenseitigkeit von den ukrainischen Gerichten in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig angewandt wurde.

So ließ das Urteil des städtischen Bezirksgerichts Konotop der Oblast Sumy vom 14.01.2013 in der Rechtssache Nr. 577/184/13 den Antrag des Betroffenen unberücksichtigt, da sich dieser Antrag nicht auf den völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Ukraine und Deutschland bezog, der die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsieht, insbesondere nicht die Anerkennung deutscher Gerichtsurteile durch die Ukraine. Es wurden auch keine Beweise vorgelegt, dass die genannten Staaten den Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung ihrer Gerichtsurteile beachten.

Darüber hinaus wurde durch ein Urteil des städtischen Bezirksgerichts Kowel vom 09.08.2021 in der Rechtssache Nr. 159/3281/21 die Beweislast für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Grundsatzes der Gegenseitigkeit dem Schuldner auferlegt.

Es gibt jedoch auch viele positive Beispiele für die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen in der Ukraine. Ein erheblicher Anteil der Fälle entfällt insbesondere auf das Familien- und Handelsrecht.

Zum Beispiel in der Rechtssache Nr. 399/428/21 vom 02.09.2021 hat das Bezirksgericht Onufriiwka der Oblast Kirowohrad einem Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juni 2019, die nach der Prüfung der Zivilsache Nr. 59 F 108/18 AB ergangen ist und in der die Vaterschaft eines deutschen Staatsbürgers zu einem minderjährigen Kind anerkannt wurde, auf dem Gebiet der Ukraine stattgegeben.

In der Rechtssache Nr. 296/9175/21 vom 14.12.2021 hat das Bezirksgericht Koroliowskyi der Stadt Schytomyr die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) Nr. 177F12894/08 vom 18.05.2009 anerkannt, wonach die Ehe zweier Personen in der Ukraine aufgelöst wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch der Beschluss des städtischen Bezirksgerichts Kowel der Oblast Wolyn vom 09.08.2021 in der Rechtssache Nr. 159/3281/21 zu erwähnen, mit dem die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stendal, Bundesrepublik Deutschland, vom 22.10.2020 in der Rechtssache Nr. 31 О 18/20 nach der Klage der PFAFF INTERNATIONAL GMBH (Sitz in Deutschland) gegen die Negabarit-Service Ltd (Ukraine) über den Ersatz des Schadens, der durch die Beschädigung beim Warentransport entstanden ist, in der Ukraine bewilligt wurde.

Welche Unterlagen werden für die Anerkennung vorgelegt?

Besteht also die Notwendigkeit, Urteilen deutscher Gerichte in der Ukraine trotz des bestehenden Grundsatzes der Gegenseitigkeit anerkennen und vollstrecken zu lassen, so ist es sehr wichtig, alle rechtlichen Anforderungen, insbesondere die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Ukraine, einzuhalten, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

So kann gemäß Artikel 463 der Zivilprozessordnung der Ukraine das Urteil eines ausländischen Gerichts innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig wird, zur Vollstreckung in der Ukraine eingereicht werden, mit Ausnahme von Urteilen über die Rückforderung regelmäßiger Zahlungen, die während des gesamten Zeitraums der Rückforderung mit Rückzahlung der Rückstände für die letzten drei Jahre zur Vollstreckung einzureichen ist.

Außerdem muss festgestellt werden, welches Gericht für den betreffenden Fall zuständig ist, und diesem Gericht ist ein Paket von Dokumenten vorzulegen. Gemäß Artikel 464 der Zivilprozessordnung der Ukraine wird die Frage der Erteilung der Genehmigung zur Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vom Gericht am Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. am Sitz des Schuldners geprüft. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. Sitz in der Ukraine oder ist sein Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. Sitz unbekannt, so wird die Frage der Erteilung der Genehmigung zur Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vom Gericht nach dem Standort des Vermögens des Schuldners in der Ukraine geprüft.

Der Antrag auf Bewilligung der Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:

  • den Namen (die Firma) der antragstellenden Person, ihren Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. Sitz;
  • den Namen (die Firma) des Schuldners, seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. Sitz bzw. Standort seines Vermögens in der Ukraine;
  • Beweggründe für die Einreichung des Antrags.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Entscheidung des ausländischen Gerichts, zu deren Vollstreckung der Antrag gestellt wird;
  • ein amtliches Dokument, in dem bestätigt wird, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Kraft getreten ist (falls dies nicht ausdrücklich in der Entscheidung angegeben ist);
  • ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Partei, gegen die die Entscheidung des ausländischen Gerichts ergangen ist und die sich nicht am Verfahren beteiligt hat, ordnungsgemäß über Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde;
  • ein Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem Teil oder ab welchem Zeitpunkt die Entscheidung des ausländischen Gerichts vollstreckt werden soll (falls sie bereits zuvor vollstreckt worden ist);
  • ein Dokument, das die Vollmacht des Vertreters bescheinigt (falls der Antrag von einem Vertreter eingereicht wird);
  • amtlich beglaubigte Übersetzung der oben genannten Dokumente in die ukrainische Sprache oder in die in den internationalen Verträgen der Ukraine festgelegte Sprache.

Auf den ersten Blick ist die Liste der erforderlichen Anlagen einfach und klar, aber es sind die unrichtigen und widersprüchlichen Anlagen, die der häufigste Grund für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer ersuchten ausländischen Gerichtsurteile sind.

Gemäß Abs. 12 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der Ukraine Nr. 12 vom 24.12.1999 „Über die Praxis der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche sowie auf Aufhebung von im Rahmen eines internationalen Handelsschiedsverfahrens auf dem Gebiet der Ukraine ergangenen Urteilen durch die Gerichte“ wird festgelegt, dass das Gericht Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) im Rahmen ihres Geltungsbereichs prüft und sich nicht auf eine Diskussion über die inhaltliche Richtigkeit solcher Entscheidungen einlassen oder sie abändern darf.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass Artikel 468 der Zivilprozessordnung der Ukraine die Fälle definiert, in denen die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht möglich ist, darunter 1) die Entscheidung eines ausländischen Gerichts nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, ist nicht in Rechtskraft erwachsen; 2) die Partei, gegen die die Entscheidung des ausländischen Gerichts ergangen ist, wurde daran gehindert, sich an dem Verfahren zu beteiligen, weil sie nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig von der Verhandlung benachrichtigt wurde; 3) die Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung die Interessen der Ukraine gefährdet usw.

Fazit

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist es festzustellen, dass deutsche Gerichtsurteile in der Ukraine auch ohne Abschluss eines internationalen Vertrags über Rechtshilfe vollstreckt werden können. Nichtsdestotrotz ist die Entwicklung der Praxis der Anerkennung von Urteilen ukrainischer Gerichte durch deutsche Gerichte nach wie vor wichtig, da dies den Grundstein für eine positivere Haltung gegenüber den Urteilen deutscher Gerichte in der Ukraine legen würde.

Sie können diesen Artikel auch auf der Website des Berliner Anwaltsblatts lesen unter: https://berlineranwaltsblatt.de/ce/deutsche-gerichtsurteile-in-der-ukraine/detail.html

Valentyn Gvozdiy

Valentyn Gvozdiy

Advokat aus der Ukraine

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