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Wichtige Steueränderungen im Jahr 2023 in der Ukraine

Contents

  1. Körperschaftssteuer 
  2. Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer
  3. Umweltsteuer
  4. Besteuerung von Geschäftstätigkeiten von E-Residenten
  5. Aktualisierte Steuererklärungsformulare 
  6. Andere steuerliche Neuerungen 

Im Jahr 2023 wird es eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht geben. Unter anderem werden bestimmte Steuervorteile wegfallen, bestimmte Steuersätze werden sich ändern, neue Steuererklärungsformulare werden eingeführt usw.

In diesem Material haben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Steuerrecht im Jahr 2023 zusammengestellt. 

Körperschaftssteuer 

Besonderheiten der Besteuerung des Handels mit Devisenwerten in bar

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Steuerpflichtige, die mit Devisenwerten in bar handeln (Devisenumtausch), für jede Devisenumtauschstelle Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Diese Änderungen sind im Gesetz der Ukraine vom 03. November 2022 Nr. 2720-IX  “Über die Änderungen des Steuergesetzbuches der Ukraine und anderer Gesetze der Ukraine über die Besonderheiten der Besteuerung von Tätigkeiten im Bargeldhandel mit Devisenwerten” vorgesehen. 

Insbesondere werden die folgenden Besteuerungsmerkmale festgelegt:

  • Für jede Devisenstelle, die am ersten Tag des laufenden Monats in das Register der Devisenstellen eingetragen ist, werden monatlich Vorschüsse in folgender Höhe gezahlt:
  • drei Mindestlöhne (der “Mindestlohn”) – 20.100,00 UAH, für jede Wechselstube mit Sitz in einer Siedlung mit mehr als 50 Tausend Einwohnern,
  • einen Mindestlohn, der ab Januar 2023 6.700,00 UAH beträgt, für jede Wechselstube, die sich in einem anderen Ort oder außerhalb diesem befindet;
  • während des Steuerzeitraums gezahlt, mindert der Betrag der Vorauszahlungen die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Steuerzeitraums berechneten Einkommensteuerverbindlichkeiten zum Satz von 18 % in einer Höhe, die den Betrag der für diesen Steuerzeitraum aufgelaufenen Steuerverbindlichkeiten nicht übersteigt;
  • übersteigt der Betrag der vorausgezahlten Vorauszahlung für das Steuerjahr den Betrag der für dieses Steuerjahr aufgelaufenen Steuerschuld, so wird der übersteigende Betrag nicht zur Verringerung der Steuerschuld für die folgenden Steuerzeiträume übertragen;
  • Der Betrag der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen wird dem Steuerpflichtigen nicht als zu viel gezahlte und/oder irrtümlich gezahlte Steuerschuld zurückerstattet und darf nicht mit anderen Steuern und Gebühren verrechnet werden (obligatorische Zahlungen);
  • im Laufe des Jahres 2023 sind Vorauszahlungen zu leisten:
  • vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 – mit einem Koeffizienten von 0,33,
  • vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – mit einem Koeffizienten von 0,66.

Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer

Beendigung von Mehrwertsteuervergünstigungen

Ab dem 1. Januar 2023 werden die bisher gewährten Mehrwertsteuerbefreiungen nicht mehr gelten:

  • auf dem Gebiet der Softwarebereitstellung. Die Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze mit Softwareprodukten sowie für Umsätze mit Softwareprodukten, deren Bezahlung nicht als Lizenzgebühren gilt, wird aufgehoben (Abschnitt  XX Abs. 2 Satz 26-1 des Steuergesetzbuchs der Ukraine);
  • an Raumfahrtunternehmen. Für diese Unternehmen endet die Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze bei der Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Ukraine und die Lieferung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in der Ukraine (Abschnitt XX Abs. 2 Satz 3 des Steuergesetzbuchs der Ukraine);
  • zu kinematografischen Einrichtungen. Für sie endet die Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Ukraine, die zum nationalen Filmerbe gehören, sowie von Waren, die für die Verwendung bei kinematografischen Aktivitäten bestimmt sind (Abschnitt XX Abs. 2 Satz 61 des Steuergesetzbuchs der Ukraine).

Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer auf bestimmte Umsätze 

Am 3. Januar 2023 trat das Gesetz der Ukraine Nr. 2836-IX vom 13.12.2022 “Über die Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine und anderer Gesetze der Ukraine zur Erleichterung der Wiederherstellung der Energieinfrastruktur der Ukraine” in Kraft, das unter anderem eine vorübergehende Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Zeit des Kriegsrechts in der Ukraine und bis zum 1. Mai 2023 vorsieht:

  • Operationen zur Einfuhr, Beförderung (Versand) von Stromerzeugungseinheiten, Transformatoren, Wechselrichtern und anderen durch den Zollkodex der Ukraine (“Zollkodex”) festgelegten Waren in das Zollgebiet der Ukraine in internationalen Post- und Expresssendungen;
  • die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Ukraine, die von der Energiegemeinschaft als Hilfe für Unternehmen, die über eine Lizenz für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten auf dem Elektrizitätsmarkt verfügen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt und von diesen Unternehmen zur Wiederherstellung und Reparatur der Unternehmensinfrastruktur im Einvernehmen mit dem zentralen Exekutivorgan, das für die Gestaltung und Durchführung der staatlichen Politik im Brennstoff- und Energiekomplex zuständig ist, eingeführt werden. Die Liste dieser Waren ist im Zollkodex der Ukraine festgelegt.

Diese Waren sind ebenfalls von den Einfuhrzöllen befreit. 

Darüber hinaus sind sie ab dem 3. Januar 2023 für den Zeitraum bis zur Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts in der Ukraine von der Steuer befreit:

  • Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Ukraine;
  • Verbrauchssteuer auf die Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Ukraine und den Verkauf bestimmter Waren im Zollgebiet der Ukraine,

 wenn diese Transaktionen von öffentlichen Vereinigungen und/oder gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden, die in das Register der gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen für die weitere unentgeltliche Weitergabe an die Streitkräfte der Ukraine und die Freiwilligenformationen der Gebietskörperschaften, die Nationalgarde der Ukraine, den Sicherheitsdienst der Ukraine, den Auslandsnachrichtendienst der Ukraine, den Staatlichen Grenzschutzdienst der Ukraine, das Innenministerium der Ukraine, andere gemäß den Gesetzen der Ukraine gebildete militärische Formationen, Militäreinheiten und Untereinheiten.

Weitere Einzelheiten zu den durch das Gesetz eingeführten Änderungen des Steuergesetzbuchs der Ukraine finden Sie hier.

Erhöhung der Verbrauchssteuersätze

Zur Erinnerung: Ab dem 1. Januar 2023 werden die spezifischen Verbrauchssteuersätze für Tabakwaren, Tabak und industrielle Tabakersatzstoffe sowie die Mindestverbrauchssteuerschuld für die Zahlung der Verbrauchssteuer auf Tabakwaren erhöht (Abschnitt XX Abs. 5 Satz 17 des Steuergesetzbuchs der Ukraine).

Ab dem 1. Januar 2023 und während des Kriegsrechts und/oder des Ausnahmezustands beträgt die Verbrauchssteuer auf Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verwendet werden, 10.000 UAH pro 1 Liter. Die entsprechende Änderung ist im Gesetz der Ukraine Nr. 2139-IX vom 15.03.2022 “Über die Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine und einiger anderer gesetzlicher Akte der Ukraine zur Einführung einer differenzierten Miete für die Erdgasförderung” vorgesehen.

Umweltsteuer

Für Steuerverbindlichkeiten für Umweltsteuern, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 entstehen, betragen die Steuersätze 60 % der in § 245 Satz 245.1 und Satz 245.2 des Steuergesetzbuchs vorgesehen sind (Abschnitt XX Abs. 5 Satz 37 des Steuergesetzbuchs).

Besteuerung von Geschäftstätigkeiten von E-Residenten

Am 01. April 2023 wird das Gesetz der Ukraine Nr. 2654-IX vom 06.10.2022 “Über die Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine und einiger anderer Gesetze der Ukraine über die Besonderheiten der Besteuerung der unternehmerischen Tätigkeit von E-Residenten” in Kraft treten.

Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem, Ausländern die Möglichkeit zu geben, sich als Einzelunternehmer registrieren zu lassen und Geschäfte zu tätigen, ohne sich in der Ukraine aufhalten zu müssen, sowie in der Ukraine Steuern auf ihre geschäftlichen Aktivitäten zu zahlen.

Dieses Gesetz sieht insbesondere vor, dass:

  • Ein E-Resident ist ein Ausländer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht in der Ukraine steuerlich ansässig ist, die entsprechenden qualifizierten elektronischen Treuhanddienste in Anspruch genommen hat und dessen Daten in das Informationssystem “E-Resident” eingegeben wurden;
  • Die Regulierungsbehörden werden das Recht haben, von den Banken kostenlos Informationen über Transaktionen auf den Konten von E-Residenten zu erhalten, und zwar zu einem bestimmten Datum oder für einen bestimmten Zeitraum Informationen über Transaktionen zur Gutschrift von Geldern auf Konten, den Zweck der Zahlung, Identifikationsdaten und die Kontonummer der Gegenpartei;
  • E-Residenten können alleinige Steuerzahler der 3. Gruppe zum Steuersatz von 5 % sein, wenn sie als Einzelunternehmer registriert sind und wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen, zur Herstellung und/oder zum Verkauf von Waren ausschließlich zugunsten von Nicht-Residenten der Ukraine ausüben, sofern sie während des Kalenderjahres die folgenden Kriterien erfüllen:
  • nicht die Arbeitskraft von Arbeitnehmern nutzen, die Staatsbürger oder Einwohner der Ukraine sind;
  • keine Einkünfte aus der Ukraine beziehen, ausgenommen passive Einkünfte;
  • die Höhe des Einkommens übersteigt nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von 1167 UAH zum 1. Januar des Steuerjahres (für 2023 – UAH 7.818.900,00);
  • Die Bank, bei der das Girokonto eröffnet wird, ist die steuerliche Vertretung der elektronischen Person. Bei der Gutschrift von Geldern auf das Girokonto einer elektronisch ansässigen Person ist der Steuervertreter verpflichtet, die Steuer vom Gutschriftbetrag einzubehalten und spätestens innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage an den Staatshaushalt abzuführen;
  • Die Registrierung von E-Residenten als alleinige Steuerzahler wird von der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Information des staatlichen Registrators über die Registrierung eines E-Residenten als Einzelunternehmer durchgeführt.

Aktualisierte Steuererklärungsformulare 

Ab dem 1. Januar 2023 werden insbesondere neue Steuererklärungsformulare angewandt:

  • der Körperschaftssteuererklärung. Die entsprechenden Änderungen wurden durch den Erlass des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 274 vom 13. September 2022 genehmigt;
  • Steuererklärung über Vermögensstatus und Einkommen. Die entsprechenden Änderungen wurden durch den Erlass des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 143 vom 17. Mai 2022 genehmigt;
  • Steuererklärung über die Besteuerung von Immobilien, die keine Grundstücke sind. Die entsprechenden Änderungen wurden durch den Erlass des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 371 vom 10. November 2022, geändert durch den Erlass des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 412 vom 05. Dezember 2022, genehmigt;
  • der Grundsteuererklärung. Die entsprechenden Änderungen wurden durch den Erlass des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 83 vom 18. Februar 2022 genehmigt.

Andere steuerliche Neuerungen 

Feststellung, ob die Bedingungen einer kontrollierten Transaktion mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmen

Am 1. Januar 2023 traten die durch die Verordnung des Finanzministeriums der Ukraine Nr. 19 vom 18. Januar 2022 genehmigten Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der Bedingungen einer kontrollierten Transaktion mit Waren mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Kraft.

Die Steuerpflichtigen und die Kontrollbehörden werden daher die Übereinstimmung der Bedingungen der kontrollierten Transaktionen mit Waren mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Übereinstimmung mit diesen Verfahren feststellen. 

Einführung einer neuen Version der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit

Ab dem 1. Januar 2023 wird eine neue Version der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit gemäß dem Gesetz der Ukraine Nr. 2697-IX “Über den Zolltarif der Ukraine” vom 19. Oktober 2022 angewendet.

Nach den Erläuterungen der Steuerbehörde ist angesichts dieser Änderungen ab dem 1. Januar 2023 bei der Durchführung von Geschäften zur Lieferung von Waren im Zollgebiet der Ukraine die Spalte 3.1 (Warencode gemäß der ukrainischen Klassifikation der Waren für die Außenwirtschaftstätigkeit) des Abschnitts B der Steuerrechnung unter Berücksichtigung u.a. der folgenden Merkmale auszufüllen:

  • im Falle einer Transaktion für die Lieferung von Waren, die vor dem 31. Dezember 2022 im Zollgebiet der Ukraine erworben oder in das Zollgebiet der Ukraine eingeführt wurden, ist in dieser Spalte der Code der betreffenden Waren gemäß der 2017-Version der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit anzugeben, der in der Zollanmeldung oder der Steuerrechnung angegeben wurde;
  • im Falle einer Transaktion für die Lieferung von Waren, die im Zollgebiet der Ukraine erworben oder ab dem 1. Januar 2023 in das Zollgebiet der Ukraine eingeführt werden, ist in dieser Spalte der Code der betreffenden Waren gemäß der neuen Fassung der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit anzugeben;
  • im Falle einer gleichzeitigen Lieferung von Gegenständen, die sowohl vor dem 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 mit derselben Bezeichnung, aber mit unterschiedlichen Warencodes nach der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit erworben wurden, sind in Abschnitt B der Steuerrechnung zwei getrennte Zeilen auszufüllen, insbesondere in Spalte 3.1, in der dies anzugeben ist:
  • in einem – den Code des betreffenden Produkts gemäß der 2017-Version der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit, das vor dem 31. Dezember 2022 erworben wurde;
  • in der zweiten – den Code des betreffenden Produkts gemäß der 2022-Version der ukrainischen Klassifikation der Außenwirtschaftstätigkeit, das ab dem 1. Januar 2023 erworben wurde.

Berechnung der Mindeststeuerschuld  

Zur Erinnerung: Das Gesetz der Ukraine Nr. 1914-IX vom 30.11.2021 “Über die Änderung des ukrainischen Steuergesetzbuches und anderer Gesetze der Ukraine zur Sicherung des Gleichgewichts der Haushaltseinnahmen” legt den Begriff der Mindeststeuerpflicht fest, d.h. den Mindestbetrag der Steuerpflicht für die Zahlung von Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder dem Besitz und/oder der Nutzung von Grundstücken, die als landwirtschaftliche Flächen eingestuft sind.

Das erste Jahr, für das die Mindeststeuerschuld ermittelt wird, ist 2022.

Bei Personen, die nicht als Unternehmer angemeldet sind, wird diese Entscheidung von den Kontrollbehörden getroffen. Der Steuerbescheid wird dem Steuerpflichtigen zusammen mit einer detaillierten Berechnung des Steuerbetrags für die Zahlung der jährlichen Einkommensteuerschuld für Grundstücke, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, bis zum 1. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zugesandt (zugestellt).

Somit werden Privatpersonen zum ersten Mal diesen Steuerbescheid erhalten – Entscheidung vom 1. Januar 2023 bis zum 1. Juli 2023 .

Gleichzeitig möchten wir Sie daran erinnern, dass für die Steuerjahre 2022 und 2023 vorübergehend keine allgemeine Mindeststeuerschuld für Grundstücke anfällt und gezahlt wird, die sich in den Gebieten befinden, in denen militärische Operationen durchgeführt werden (wurden) oder in den vorübergehend besetzten Gebieten und/oder für Grundstücke, die von den regionalen Militärverwaltungen als mit explosiven Gegenständen und/oder mit Befestigungsanlagen kontaminiert identifiziert wurden.

Wenn Sie Fragen zum Betrieb Ihres Unternehmens haben oder eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit den Steueränderungen 2023 benötigen, zögern Sie nicht, sich an GOLAW zu wenden, und wir werden Ihnen qualifizierte rechtliche Unterstützung bieten.

Valentyn Gvozdiy

Valentyn Gvozdiy

Advokat aus der Ukraine

  • Recognitions

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